FG Köln - Beschluß vom 13.12.1999
11 V 1672/98
Normen:
EStG § 36 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 ; EStG § 37 ; EStG § 39a Abs. 1 Nr. 5b ;
Fundstellen:
EFG 2000, 216

Einkommensteuervorauszahlungen können unabhängig von

FG Köln, Beschluß vom 13.12.1999 - Aktenzeichen 11 V 1672/98

DRsp Nr. 2001/1980

Einkommensteuervorauszahlungen können unabhängig von

Der Festsetzung von Einkommensteuervorauszahlungen steht nicht entgegen, daß der Steuerpflichtige ausschließlich (positive) Einkünfte bezieht, die dem Lohnsteuerabzug unterliegen. § 38 Abs. 1 Satz 1 EStG, nach der bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben wird, ist insofern keine abschließende Regelung.

Normenkette:

EStG § 36 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 ; EStG § 37 ; EStG § 39a Abs. 1 Nr. 5b ;

Tatbestand:

I.

Der Antragsteller ist seit dem 24.3.1995 verheiratet. Er erzielte im Veranlagungszeitraum 1996 neben Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geringfügige Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit und Kapitalvermögen sowie negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (Beteiligung an den Verlustzuweisungsgesellschaften Fundus-Fonds 15-1, 27 und 28). Lohnsteuer wurde im Veranlagungszeitraum 1996 - ebenso wie in den Streitjahren - nach Steuerklasse III einbehalten. Für die Veranlagungszeiträume 1995 und 1996 beantragte der Antragsteller die getrennte Veranlagung.