FG München - Urteil vom 12.11.2012
7 K 1796/09
Normen:
EStG § 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; EStG § 4 Abs. 1; EStG § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a; DBA USA Art. 6 Abs. 1; DBA USA Art. 13 Abs. 1; DBA USA Art. 7; AO § 13 S. 1; AO § 13 S. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
DStR 2013, 6
DStRE 2013, 1112

Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus der Veräußerung einer verpachteten inländischen Gaststätte Besteuerungsrecht der BRD nach dem DBA-USA Beweisanzeichen für die Frage, ob und von wem eine Gaststätte in weit zurückliegenden Zeiträumen betrieben wurde

FG München, Urteil vom 12.11.2012 - Aktenzeichen 7 K 1796/09

DRsp Nr. 2013/2593

Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus der Veräußerung einer verpachteten inländischen Gaststätte Besteuerungsrecht der BRD nach dem DBA-USA Beweisanzeichen für die Frage, ob und von wem eine Gaststätte in weit zurückliegenden Zeiträumen betrieben wurde

1. Sachliche Voraussetzung für einen fortgeführten Gewerbebetrieb ist, dass ein vom Verpächter oder (bei unentgeltlichem Erbwerb) seinem Rechtsvorgänger vormals selbst betriebener (noch lebender) Gewerbebetrieb verpachtet wird. Dabei reicht es aus, wenn die wesentlichen, dem Betrieb das Gepräge gebenden Betriebsgegenstände verpachtet werden. 2. Bei Gaststätten bilden die gewerblich genutzten Räume regelmäßig den wesentlichen Betriebsgegenstand. 3. Als objektives Beweisanzeichen für die Frage, ob und von wem eine Gaststätte in einem bestimmten, lange zurückliegenden Zeitraum (im Streitfall während des zweiten Weltkriegs) betrieben wurde, können die amtlichen Aufzeichnungen (Karteiblätter) der Gemeinde über die Gewerbean- und abmeldungen für den Gaststättenbetrieb und die für den Betrieb erteilten Gaststättenkonzessionen herangezogen werden. 4. Allein die Tatsache, dass das FA ggf. auf eine kraft Gesetzes bestehende Buchführungspflicht nicht hinweist, führt nicht dazu, dass kein Betriebsvermögen vorliegt.