BFH - Urteil vom 14.10.2021
VI R 31/19
Normen:
FGO § 135 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2022, 112
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 13.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 13174/17

Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit für eine Tätigkeit als SchauspielerManteltarifvertrag Cast und Entgelttarifvertrag CastAuslegung tarifvertraglicher VereinbarungenTrennung von Grundlohn und Zuschlägen

BFH, Urteil vom 14.10.2021 - Aktenzeichen VI R 31/19

DRsp Nr. 2021/18806

Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit für eine Tätigkeit als Schauspieler Manteltarifvertrag Cast und Entgelttarifvertrag Cast Auslegung tarifvertraglicher Vereinbarungen Trennung von Grundlohn und Zuschlägen

1. NV: Der Steuerfreiheit von Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gemäß § 3b EStG steht es nicht entgegen, wenn der Grundlohn in Abhängigkeit von der Höhe der steuerfreien Zuschläge aufgestockt wird, um im Ergebnis einen bestimmten, (tarif–)vertraglich vereinbarten Bruttolohn zu erreichen. Die nach § 3b EStG erforderliche Trennung von Grundlohn und Zuschlägen wird hierdurch nicht aufgehoben (Bestätigung der BFH-Urteile vom 17.06.2010 – VI R 50/09, BFHE 230, 150, BStBl II 2011, 43, und vom 09.06.2021 – VI R 16/19). 2. NV: Die Steuerbefreiung nach § 3b EStG setzt nicht voraus, dass der Bruttolohn in Abhängigkeit von den zu begünstigten Zeiten geleisteten Tätigkeiten variabel ausgestaltet sein muss.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 13.12.2018 – 13 K 13174/17 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

FGO § 135 Abs. 2;

Gründe

I.