FG Hamburg - Urteil vom 12.12.2000
VI 154/99
Normen:
EStG § 15 ; AO § 42 § 162 Abs. 1 ;

Einkünfte aus Prostitution; Schätzung von Besteuerungsgrundlagen

FG Hamburg, Urteil vom 12.12.2000 - Aktenzeichen VI 154/99 - Aktenzeichen VI 182/99 - Aktenzeichen VI 157/99

DRsp Nr. 2007/15914

Einkünfte aus Prostitution; Schätzung von Besteuerungsgrundlagen

1. Besteuerungsgrundlagen sind gem. § 162 Abs. 1 AO insbesondere dann zu schätzen, wenn der Steuerpflichtige an der Sachaufklärung nicht mitwirkt, indem er z.B. keine Steuererklärung abgibt. Unsicherheiten, die jeder Schätzung anhaften, gehen dabei zu Ungunsten des Steuerpflichtigen, wenn er den Anlass für die Schätzung gegeben hat. 2. Die Einschaltung eines Vereins zum Anbieten von Dienstleistungen von Prostituierten kann einen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten darstellen.

Normenkette:

EStG § 15 ; AO § 42 § 162 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Streitig sind Schätzungsbescheide, die nach Durchführung einer Steuerfahndungsprüfung ergangen sind.

Die Klägerin ist gelernte Krankenpflegehelferin und war als Prostituierte tätig. Sie gehört zu den Gründungsmitgliedern eines Vereins "...", der am ...1986 ins Vereinsregister beim Amtsgericht Hamburg eingetragen worden ist. Zweck des Vereins ist gemäß § 2 der Satzung: