BFH - Beschluß vom 02.11.1999
I B 163/98
Normen:
KonsÜbk Wien Art. 31; VorRImmProt Art. 16 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 692

Einkünfte von Bediensteten des europäischen Patentamts

BFH, Beschluß vom 02.11.1999 - Aktenzeichen I B 163/98

DRsp Nr. 2000/2629

Einkünfte von Bediensteten des europäischen Patentamts

1. Zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache. 2. Zinseinkünfte von im Inland wohnhaften Bediensteten des europäischen Patentamts dürfen der deutschen ESt unterworfen werden. 3. Erzielt ein Angehöriger des europäischen Patentamts neben seinen Dienstbezügen weitere Einkünfte, können diese weiteren Einkünfte unter Anwendung des Progressionsvorbehalt besteuert werden.

Normenkette:

KonsÜbk Wien Art. 31; VorRImmProt Art. 16 Abs. 1;

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger), ein niederländischer Staatsbürger mit Wohnsitz im Inland, ist beim Europäischen Patentamt in München beschäftigt. Neben seinen Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit erzielte er in den Streitjahren (1991 bis 1995) Zinseinkünfte, die im wesentlichen aus Sparguthaben in den Niederlanden stammten.

Der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt --FA--) veranlagte den Kläger für die Streitjahre zur Einkommensteuer. Dabei bezog er die Zinsen in die Bemessungsgrundlage der Steuer ein, während er die Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit lediglich bei der Berechnung des anzusetzenden Steuersatzes (Progressionsvorbehalt) berücksichtigte.