I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger), ein niederländischer Staatsbürger mit Wohnsitz im Inland, ist beim Europäischen Patentamt in München beschäftigt. Neben seinen Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit erzielte er in den Streitjahren (1991 bis 1995) Zinseinkünfte, die im wesentlichen aus Sparguthaben in den Niederlanden stammten.
Der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt --FA--) veranlagte den Kläger für die Streitjahre zur Einkommensteuer. Dabei bezog er die Zinsen in die Bemessungsgrundlage der Steuer ein, während er die Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit lediglich bei der Berechnung des anzusetzenden Steuersatzes (Progressionsvorbehalt) berücksichtigte.
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