FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 24.06.2010
1 K 667/05
Normen:
EStG 1997 § 9 Abs. 1 S. 1; EStG 1997 § 2 Abs. 1 Nr. 6; EStG 1997 § 21 Abs. 1 Nr. 1; EStG 2002 § 9 Abs. 1 S. 1; EStG 2002 § 2 Abs. 1 Nr. 6; EStG 2002 § 21 Abs. 1 Nr. 1;

Einkünfteerzielungsabsicht hinsichtlich dauerhaft leerstehender Räumlichkeiten im Rohbauzustand

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24.06.2010 - Aktenzeichen 1 K 667/05

DRsp Nr. 2010/23162

Einkünfteerzielungsabsicht hinsichtlich dauerhaft leerstehender Räumlichkeiten im Rohbauzustand

Eine Einkünfteerzielungsabsicht hinsichtlich leerstehender und aufgrund des Fehlens von Putz, Bodenbelägen, Heizungen, Elektrik und Sanitäranlagen unbewohnbarer Räumlichkeiten besteht nicht, wenn keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass der Eigentümer die betreffenden Räume überhaupt in absehbarer Zeit in einen nutzbaren Zustand bringen wollte, geschweige denn dafür, dass er sie als Wohnung herrichten und vermieten wollte.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG 1997 § 9 Abs. 1 S. 1; EStG 1997 § 2 Abs. 1 Nr. 6; EStG 1997 § 21 Abs. 1 Nr. 1; EStG 2002 § 9 Abs. 1 S. 1; EStG 2002 § 2 Abs. 1 Nr. 6; EStG 2002 § 21 Abs. 1 Nr. 1;

Tatbestand:

Die Gemeinschafter der Klägerin erwarben im Jahr Oktober 1996 ein mit einem Mehrfamilienhaus bebautes Grundstück. Von den vier darin enthaltenen Wohnungen wird das Dachgeschoss von ihnen selbst bewohnt, während die Wohnungen im ersten und zweiten Obergeschoss teilweise verschiedenen Mietern überlassen wurden und teilweise leer standen. Streitbefangen ist nur eine Wohnung im Erdgeschoss, die von Beginn an leer stand. Nur ein etwa 13 m2 großer Raum konnte ab Oktober 1998 zur gewerblichen Nutzung vermietet werden.