Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob die Kläger für eine im Streitjahr 2003 leerstehende Wohnung Verluste aus Vermietung und Verpachtung geltend machen können oder ob dem die fehlende Einkunftserzielungsabsicht entgegensteht.
Dem Rechtsstreit liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
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