FG Düsseldorf - Beschluss vom 12.12.2007
3 V 2319/07 A(F)
Normen:
EStG § 21 Abs. 1 Nr.1 ; FGO § 69 ;

Einkünfteerzielungsabsicht; Vermietungstätigkeit; Kommanditbeteiligung; Geschlossene Immobilienfonds; Andienungsverpflichtung zum Ankauf; Totalgewinnprognose; Fremdfinanzierung; Sonderwerbungskosten; Geplante Tilgungen - Einkünfteerzielungsabsicht bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit bei längeren Verlustperioden

FG Düsseldorf, Beschluss vom 12.12.2007 - Aktenzeichen 3 V 2319/07 A(F)

DRsp Nr. 2008/9878

Einkünfteerzielungsabsicht; Vermietungstätigkeit; Kommanditbeteiligung; Geschlossene Immobilienfonds; Andienungsverpflichtung zum Ankauf; Totalgewinnprognose; Fremdfinanzierung; Sonderwerbungskosten; Geplante Tilgungen - Einkünfteerzielungsabsicht bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit bei längeren Verlustperioden

1. Bei einer fremdfinanzierten Kommanditbeteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds ist die Einkünfteerzielungsabsicht zu verneinen, wenn die Fondsgesellschaft sich vertraglich verpflichtet hat, das Mietobjekt zu einem Zeitpunkt, bis zu dem aufgrund der voraussichtlichen Finanzierungskosten des Gesellschafters (Sonderwerbungskosten) kein Gesamtüberschuss zu erzielen ist, dem Mieter zum Kauf anzubieten. 2. Mit dem Zeitpunkt dieser Andienungsverpflichtung endet der Zeitraum für die Totalgewinnprognose. 3. Geplante Darlehenstilgungen in diesem Zeitraum müssen vertraglich dokumentiert oder anderweitig glaubhaft gemacht sein, um bei der Prognoseberechnung Berücksichtigung zu finden.

Normenkette:

EStG § 21 Abs. 1 Nr.1 ; FGO § 69 ;

Tatbestand: