BFH - Urteil vom 11.12.1997
III R 14/96
Normen:
EStG § 15 ; GewStG §§ 7, 14 ; AO (1977) § 179 Abs. 1, § 180 Abs. 1 Nr. 2 lit. a;
Fundstellen:
BB 1998, 734
BFH/NV 1998, 907
BFHE 185, 177
BStBl II 1999, 401
DB 1998, 907
NJW 1998, 3224
NZM 1998, 537
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG,

Einkünftefeststellung bei Zebragesellschaften

BFH, Urteil vom 11.12.1997 - Aktenzeichen III R 14/96

DRsp Nr. 1998/4737

Einkünftefeststellung bei Zebragesellschaften

»1. Feststellungsbescheide, durch die von einer Gesellschaft erzielte Einkünfte festgestellt werden, haben keine abschließende Einkünftezuordnung nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 EStG im Hinblick auf solche Umstände vorzunehmen, welche bei den einzelnen Gesellschaftern aufgrund außerhalb der Gesellschaft liegender Umstände zu einer abweichenden Einkünftezuordnung führen; sie entfalten diesbezüglich bei der sog. Zebra-Gesellschaft keine Bindungswirkung. 2. Eine verbindliche Entscheidung über die Einkünftezuordnung nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 EStG aufgrund von einem Gesellschafter außerhalb der Gesellschaft verwirklichter Besteuerungsmerkmale hat nicht das Gesellschafts-FA im Feststellungsverfahren nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO 1977, sondern das für die persönliche Besteuerung des Gesellschafters zuständige FA zu treffen. Der Bescheid ist Grundlagenbescheid für die vom Gesellschafts-FA verbindlich vorzunehmende Einkünfteermittlung. Die Einkünftefeststellung des Gesellschafts-FA als solche ist insoweit ihrerseits Grundlagenbescheid. 3. Bei der Festsetzung des Gewerbesteuermeßbetrages ist der Gewerbeertrag nach § 7 GewStG ohne Bindung an einen Einkünftefeststellungsbescheid zu ermitteln (Bestätigung von BFH-Urteil vom 25. April 1985 IV R 83/83, BFHE 144, 25, BStBl II 1986, 350).«

Normenkette:

EStG § 15 ;