FG Düsseldorf - Beschluss vom 14.10.2003
3 V 4017/03 A (E)
Normen:
AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
DStRE 2004, 286

Einkünftefeststellung; Folgebescheid-Anpassung; Folgebescheid-Änderung; Änderungsbefugnis; Verwirkung - Anwendbarkeit des § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO auch dann, wenn ein Grundlagenbescheid bereits einmal zutreffend ausgewertet war und erst danach der Finanzbehörde ein Fehler in der Auswertung unterläuft

FG Düsseldorf, Beschluss vom 14.10.2003 - Aktenzeichen 3 V 4017/03 A (E)

DRsp Nr. 2004/248

Einkünftefeststellung; Folgebescheid-Anpassung; Folgebescheid-Änderung; Änderungsbefugnis; Verwirkung - Anwendbarkeit des § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO auch dann, wenn ein Grundlagenbescheid bereits einmal zutreffend ausgewertet war und erst danach der Finanzbehörde ein Fehler in der Auswertung unterläuft

1. Die Befugnis zur Anpassung eines Folgebescheids (Einkommensteuer) an einen Grundlagenbescheid (Einkünftefeststellung) mit dem Ziel der Herbeiführung des materiell richtigen Ergebnisses besteht auch dann, wenn das Ergebnis der Einkünftefeststellung bereits einmal zutreffend durch Änderung des Einkommensbescheids übernommen worden war und erst bei einer weiteren Änderung des Folgebescheids fehlerhaft ausgewertet wird. 2. Eine Verwirkung der fortbestehenden Änderungsbefugnis scheidet aus, wenn die zwischenzeitliche Fehlerhaftigkeit der Auswertung des Grundlagenbescheids für den Steuerpflichtigen erkennbar war.

Normenkette:

AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, in welchem Umfang der Antragsgegner (das Finanzamt - FA -) zur Änderung des Einkommensteuerbescheids 1998 vom 20.03.2003 berechtigt war.