FG Köln - Urteil vom 31.10.2012
4 K 73/09
Normen:
EStG § 22 Nr 3 Satz 3; EStG § 23 Abs 1 Satz 1 EStG; EStG § 22 Nr 3;

Einkünftequalifikation und Verlustverrechnung bei Optionsgeschäften und Stillhalterprämien, Kombinationsgeschäfte

FG Köln, Urteil vom 31.10.2012 - Aktenzeichen 4 K 73/09

DRsp Nr. 2013/3568

Einkünftequalifikation und Verlustverrechnung bei Optionsgeschäften und Stillhalterprämien, Kombinationsgeschäfte

1) Prämien aus Stillhaltergeschäften mit Put-Optionen führen zu Einkünften aus Leistungen gemäß § 22 Nr. 3 EStG. 2) Verluste aus derartigen Stillhaltergeschäften können gemäß § 22 Nr. 3 Satz 3 EStG nicht mit positiven Einkünften aus der Veräußerung von Optionen i.S.v. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG verrechnet werden. 3) Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Verlustausgleichsbeschränkung des § 22 Nr. 3 Satz 3 EStG bestehen nicht.

Normenkette:

EStG § 22 Nr 3 Satz 3; EStG § 23 Abs 1 Satz 1 EStG; EStG § 22 Nr 3;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die einkommensteuerliche Einordnung der im Bereich der privaten Vermögensverwaltung erzielten Einkünfte des Klägers aus dem Verkauf und dem Kauf von Verkaufsoptionen auf den DAX in Gestalt von betrags- und zeitidentischen Kombinationsgeschäften mit unterschiedlichem Basispreis zur Begrenzung des Verlustrisikos (sog. Put-Spread-Strategie) und die sich hieraus ergebenden Folgerungen für die Verrechnung von Verlusten nach Maßgabe des § 22 Nr. 3 Satz 3 EStG i.d.F. des StEntlG 1999 (im Folgenden: EStG).