I.
Im finanzgerichtlichen Ausgangsverfahren war streitig, ob die in den
Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hatte im Streitjahr 2005 verschiedene beruflich veranlasste Reisen in das Ausland unternommen. Die ihm für diese Reisen entstandenen Aufwendungen machten er und seine Ehefrau, die Klägerin, mit ihrer Einkommensteuererklärung als Werbungskosten geltend. Dazu setzte der Kläger die Übernachtungskosten mit den Pauschbeträgen der LStR an, rechnete Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen hinzu und stellte der Summe die steuerfreien Erstattungen seines Arbeitgebers gegenüber. Danach verblieb ein als Werbungskosten geltend gemachter Aufwand in Höhe von 2.870 EUR.
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