BFH - Beschluss vom 12.11.2009
VI B 66/09
Normen:
AO § 162;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 884
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 29.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 1777/2007

Einkunftmindernde Berücksichtigung von Pauschbeträgen für Übernachtungen im Ausland als Werbungskosten; Berechtigung des Finanzamtes zur Nichtanwendung der Verwaltungsregelung bei unzutreffender Besteuerung

BFH, Beschluss vom 12.11.2009 - Aktenzeichen VI B 66/09

DRsp Nr. 2010/5227

Einkunftmindernde Berücksichtigung von Pauschbeträgen für Übernachtungen im Ausland als Werbungskosten; Berechtigung des Finanzamtes zur Nichtanwendung der Verwaltungsregelung bei unzutreffender Besteuerung

Normenkette:

AO § 162;

Gründe

I.

Im finanzgerichtlichen Ausgangsverfahren war streitig, ob die in den Lohnsteuer-Richtlinien (LStR) vorgesehenen Pauschbeträge für Übernachtungen im Ausland als Werbungskosten einkünftemindernd zu berücksichtigen sind.

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hatte im Streitjahr 2005 verschiedene beruflich veranlasste Reisen in das Ausland unternommen. Die ihm für diese Reisen entstandenen Aufwendungen machten er und seine Ehefrau, die Klägerin, mit ihrer Einkommensteuererklärung als Werbungskosten geltend. Dazu setzte der Kläger die Übernachtungskosten mit den Pauschbeträgen der LStR an, rechnete Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen hinzu und stellte der Summe die steuerfreien Erstattungen seines Arbeitgebers gegenüber. Danach verblieb ein als Werbungskosten geltend gemachter Aufwand in Höhe von 2.870 EUR.