FG Baden-Württemberg - Urteil vom 03.12.2003
5 K 359/03
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1, S. 3 Nr. 1 § 11 Abs. 2 § 21 Abs. 1 § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 ;
Fundstellen:
DStRE 2004, 871

Einkunftserzielungsabsicht bei unentgeltlicher Nutzungsüberlassung; Damnum als laufzeitabhängiger Zins; Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag 2001

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 03.12.2003 - Aktenzeichen 5 K 359/03

DRsp Nr. 2004/2655

Einkunftserzielungsabsicht bei unentgeltlicher Nutzungsüberlassung; Damnum als laufzeitabhängiger Zins; Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag 2001

1. Räumt ein Grundstückskäufer dem Veräußerer nach Übergang von Nutzen und Lasten eine unentgeltliche Nutzungsmöglichkeit des Grundstücks bis zum Ablauf des Jahres des Grundstückserwerbs ein, besteht keine Einkünfteerzielungsabsicht, so dass für diesen Zeitraum ein - vorweggenommener - Werbungskostenabzug ausscheidet. 2. Für die Abzugsfähigkeit eines Damnums im Bereich der Vermietungseinkünfte kommt es für einen Werbungskostenabzug auch bei der Annahme eines laufzeitbezogenen Kreditaufwands auf den Zeitpunkt des Abflusses an.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1, S. 3 Nr. 1 § 11 Abs. 2 § 21 Abs. 1 § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 ;

Tatbestand:

Mit notariell beurkundetem Kaufvertrag vom 23. August 2001 (Bl. 12-17 der Finanzgerichts - FG - Akten) erwarb die Klägerin (Klin) von den Eheleuten ... das Einfamilienhaus ... in ... zum Kaufpreis von 530.000 DM.

Ziffer 3. "Besitzübergabe" des Vertrages lautet wie folgt: