I. Die Antragsteller und Beschwerdegegner (Antragsteller) erwarben im November 1997 ein Haus, das sie im April des Streitjahres 1998 bezogen. Sie beantragten beim Antragsgegner und Beschwerdeführer (Finanzamt --FA--) die Gewährung von Eigenheimzulage. Da der Gesamtbetrag der Einkünfte der Antragsteller, der in den Jahren 1996/1997 unter (für beide Jahre insgesamt) 480 000 DM gelegen hatte, in den Jahren 1997/1998 diese in § 5 des Eigenheimzulagengesetzes (EigZulG) genannte Grenze überschritt, änderte das FA die ursprüngliche Festsetzung der Eigenheimzulage für die Jahre 1998 bis 2004 mit Bescheid vom 1. Dezember 1999 und setzte diese jeweils auf Null DM fest. Die sich hieraus für die Streitjahre 1998 und 1999 ergebende Rückforderung an Eigenheimzulage verrechnete das FA mit einem den Antragstellern zustehenden Anspruch auf Erstattung von Einkommensteuer 1998.
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