BFH - Beschluß vom 20.12.2000
IX B 78/00
Normen:
EigZulG § 5 ; FGO § 69 ;
Fundstellen:
BB 2001, 560
BFH/NV 2001, 668
BStBl II 2001, 479
DB 2001, 796
NJW 2002, 992
NZM 2001, 816
Vorinstanzen:
FG München,

Einkunftsgrenze bei der Eigenheimzulage

BFH, Beschluß vom 20.12.2000 - Aktenzeichen IX B 78/00

DRsp Nr. 2001/4372

Einkunftsgrenze bei der Eigenheimzulage

»Bei der im Aussetzungsverfahren nach § 69 Abs. 3 FGO gebotenen summarischen Prüfung ist ernstlich zweifelhaft, ob Erstjahr i.S. von § 5 EigZulG das Jahr ist, in dem ein Antragsteller alle Fördervoraussetzungen erfüllt, oder dasjenige Jahr des achtjährigen Förderzeitraums, ab dem erstmals der Gesamtbetrag der Einkünfte den maßgebenden Grenzwert nicht überschreitet.«

Normenkette:

EigZulG § 5 ; FGO § 69 ;

Gründe:

I. Die Antragsteller und Beschwerdegegner (Antragsteller) erwarben im November 1997 ein Haus, das sie im April des Streitjahres 1998 bezogen. Sie beantragten beim Antragsgegner und Beschwerdeführer (Finanzamt --FA--) die Gewährung von Eigenheimzulage. Da der Gesamtbetrag der Einkünfte der Antragsteller, der in den Jahren 1996/1997 unter (für beide Jahre insgesamt) 480 000 DM gelegen hatte, in den Jahren 1997/1998 diese in § 5 des Eigenheimzulagengesetzes (EigZulG) genannte Grenze überschritt, änderte das FA die ursprüngliche Festsetzung der Eigenheimzulage für die Jahre 1998 bis 2004 mit Bescheid vom 1. Dezember 1999 und setzte diese jeweils auf Null DM fest. Die sich hieraus für die Streitjahre 1998 und 1999 ergebende Rückforderung an Eigenheimzulage verrechnete das FA mit einem den Antragstellern zustehenden Anspruch auf Erstattung von Einkommensteuer 1998.