I.
Der Kläger ist Fachmann für die Entwicklung, die Fertigung und den Einkauf von Sportschuhen.
Ab 3.6.1986 war er Mitglied des Vorstands der ... AG ... . Die Bestellung zum Vorstand erfolgte für fünf Jahre, also bis zum 2.6.1991.
Auf den Anstellungs-Pensionsvertrag vom 10.7.1986 nebst Zusatzvertrag vom gleichen Tage und die Änderungsvereinbarung vom 9.9.1988 wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen.
Auf Veranlassung des Aufsichtsrates wurden die genannten Verträge in einer Abfindungsvereinbarung zum 30.6.1990 aufgehoben. Dabei wurde u. a. festgelegt, dass der Kläger das von ihm genutzte Dienstfahrzeug (..., amtl. Kennzeichen: ...) zum Buchwert käuflich erwirbt. Der Kaufpreis in Höhe von netto 7.716 DM zuzüglich 1.080,24 DM Mehrwertsteuer wurde vom Kläger bezahlt. Die Übergabe des Kfz-Briefes erfolgte am 30.6.1990. Zu diesem Zeitpunkt wurde auch der Kaufpreis fällig. Auf Ziff. 2 der Abfindungsvereinbarung wird hingewiesen.
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