FG Baden-Württemberg - Urteil vom 23.11.2009
10 K 206/07
Normen:
EStG § 22 Nr. 3; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7; AO § 39 Abs. 2;
Fundstellen:
EFG 2010, 486

Einnahmen aus der entgeltlichen Nutzungsüberlassung von Containern (Leasing) als sonstige Einkünfte

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.11.2009 - Aktenzeichen 10 K 206/07

DRsp Nr. 2010/1808

Einnahmen aus der entgeltlichen Nutzungsüberlassung von Containern (Leasing) als sonstige Einkünfte

1. Einnahmen des Leasinggebers aus der Vermietung von Containern sind sonstige Einkünfte i. S. d. § 22 Nr. 3 EStG und keine Einkünfte aus Kapitalvermögen, wenn die Mietzeit kürzer als die Nutzungsdauer ist, die während der Nutzungszeit zu zahlenden Raten geringer als die Aufwendungen des Leasinggebers sind und der Leasingnehmer weder ein Ankaufsrecht noch sonst die Möglichkeit der Nutzung der Wertsteigerung hat, so dass er den Leasinggeber nicht dauerhaft vom Eigentum an den Containern ausschließen kann. 2. Etwas anderes gilt auch dann nicht, wenn der Leasinggeber im Falle Kündigung keinen Anspruch auf Rückgabe der zu Eigentum erworbenen Container, sondern lediglich auf Herausgabe eines bau- und typengleichen Containers mittlerer Art. und Güte gleichen Herstellungsdatums hat.

1. Der Einkommensteuerbescheid 2004 vom 10. November 2006 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26. Februar 2007 wird dahingehend abgeändert, dass die Einkommensteuer unter Berücksichtigung der sonstigen Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG in Höhe von ./. xxx Euro festgesetzt wird. Die Berechnung der Einkommensteuer wird dem beklagten Finanzamt aufgegeben.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.