FG Düsseldorf - Urteil vom 29.11.2019
3 K 1318/15 E,F
Normen:
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2;

Einnahmen aus Kapitalvermögen in Form verdeckter Gewinnausschüttungen

FG Düsseldorf, Urteil vom 29.11.2019 - Aktenzeichen 3 K 1318/15 E,F

DRsp Nr. 2022/4115

Einnahmen aus Kapitalvermögen in Form verdeckter Gewinnausschüttungen

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2;

Tatbestand

Die Kläger sind Eheleute und werden für die Streitjahre 2004 bis 2011 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger ist freiberuflich tätig.

Der Sohn der Kläger, A, geboren am 00.00.0000, war seit seiner Jugendzeit im Motorrennsport aktiv. Ab 2004 nahm er an diversen Rennserien teil (0000: ...; 0000 bis 0000: ...; 0000 bis 0000: ...). Preisgelder erhielt er während dieser Zeit nicht. Er legte im Jahr 0000 das Abitur ab und studierte seit ... 0000 an der B-Universität C-Stadt.

Mit Vertrag vom 00.00.2004 gründete der Kläger als Komplementär mit seinem damals 00-jährigen Sohn als Kommanditisten die D KG (im Folgenden: GbR), die bis zur Eintragung in das Handelsregister als GbR existieren sollte. Eine Eintragung in das Handelsregister erfolgte nicht.