Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Finanzgerichts München, Außensenate Augsburg, vom 10.11.2020 –
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.
I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) als Kapitalgesellschaft einzuordnen ist, die für eine Zahlung an ihren Gesellschafter im Streitjahr (2019) Kapitalertragsteuer anmelden muss.
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