BFH - Urteil vom 26.09.2017
VII R 17/16
Normen:
KN Unterpos. 9503 00 39, Unterpos. 9503 00 70, Pos. 9405, Pos. 9505;
Fundstellen:
BFH/NV 2018, 249
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 10.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 123/14

Einordnung eines Adventskalenders mit Elektronikbauteilen in die Kombinierte Nomenklatur

BFH, Urteil vom 26.09.2017 - Aktenzeichen VII R 17/16

DRsp Nr. 2018/18

Einordnung eines Adventskalenders mit Elektronikbauteilen in die Kombinierte Nomenklatur

NV: Bei zwei oder mehr sinnvoll aufeinander abgestimmten und alleine nicht zum Spielen geeigneten Leuchtdioden, Kabeln und anderen Elektronikbauteilen, die zusammen in einer Verkaufspackung gestellt werden, kann es sich um Baukastenspielzeug (aus anderen Stoffen als aus Kunststoff) handeln, wenn sich aus den der Ware innewohnenden Eigenschaften ergibt, dass sie dem Spiel oder der Unterhaltung von Erwachsenen dient und die Freude am (Zusammen– und Um–)Bauen, am Konstruieren und am Erlernen der hierzu erforderlichen Fähigkeiten sowie das Verständnis der Funktionsweise der Bauteile und der fertigen Objekte fördert.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 10. Februar 2015 4 K 123/14 sowie die verbindliche Zolltarifauskunft vom ... in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom ... aufgehoben und das Hauptzollamt verpflichtet, der Klägerin eine verbindliche Zolltarifauskunft zu erteilen, mit der die streitgegenständliche Ware als Baukastenspielzeug in die Unterposition 9503 00 39 der Kombinierten Nomenklatur eingereiht wird.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat das Hauptzollamt zu tragen.

Normenkette:

KN Unterpos. 9503 00 39, Unterpos. 9503 00 70, Pos. 9405, Pos. 9505;

Gründe

I.