BVerwG - Beschluss vom 18.01.2017
8 B 16.16
Normen:
RL 2004/39/EG Art. 2 Abs. 1h; RL 93/22/EWG Art. 2 Abs. 2h; KWG § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 4;
Fundstellen:
BB 2017, 641
ZIP 2017, 463
Vorinstanzen:
VG Berlin, vom 22.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 123.12
OVG Berlin-Brandenburg, vom 24.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 B 8.13

Einordnung eines Geschäftsmodells als Finanzkommissionsgeschäft oder als Organismus für gemeinsame Anlagen; Einordnung eines Managed Account-Modells als Finanzkommissionsgeschäft

BVerwG, Beschluss vom 18.01.2017 - Aktenzeichen 8 B 16.16

DRsp Nr. 2017/2562

Einordnung eines Geschäftsmodells als Finanzkommissionsgeschäft oder als Organismus für gemeinsame Anlagen; Einordnung eines Managed Account-Modells als Finanzkommissionsgeschäft

1. Für die Einordnung eines Geschäftsmodells als Finanzkommissionsgeschäft oder als Organismus für gemeinsame Anlagen kommt es auf die rechtliche Ausgestaltung der Geschäftsbeziehung und nicht auf eine etwa davon abweichende Praxis an.2. Ein Managed Account-Modell, dem eine Vielzahl paralleler Geschäftsbesorgungsverträge mit einzelnen Kunden zum Handel mit Finanzinstrumenten in eigenem Namen und für deren Rechnung gegen Ausführungsprovision zugrundeliegt, ist auch dann als Finanzkommissionsgeschäft (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KWG) einzuordnen, wenn die Kundenaufträge faktisch gebündelt oder die treuhänderisch getrennt zu verwahrenden Gelder der einzelnen Kunden rechtswidrig auf Omnibuskonten mit Geldern anderer Kunden vermischt verwendet werden. Solche Umstände genügen nicht, das Modell als Organismus für gemeinsame Anlagen im Sinne des Art. 2 Abs. 1 Buchst. h der Richtlinie 2004/39/EG (zuvor: Art. 2 Abs. 2 Buchst. h der Richtlinie 93/22/EWG) zu qualifizieren (Anschluss an BGH, Urteil vom 20. September 2011 - XI ZR 434/10 - BGHZ 191, 95 Rn. 26 ff.; Fortführung von BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2008 - 6 C 11.07 und 6 C 12.07 - BVerwGE 130, 262 Rn. 56).

Tenor