FG Nürnberg - Urteil vom 12.11.2015
4 K 571/13
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1a S. 2; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1a; EStG § 9 Abs. 5 S. 2; HGB § 255 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
BB 2019, 366

Einordnung getätigter Aufwendungen für energetische Sanierungsmaßnahmen von Vermietungsobjekten jeweils im Jahr nach der Anschaffung als sofort abziehbare Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

FG Nürnberg, Urteil vom 12.11.2015 - Aktenzeichen 4 K 571/13

DRsp Nr. 2016/549

Einordnung getätigter Aufwendungen für energetische Sanierungsmaßnahmen von Vermietungsobjekten jeweils im Jahr nach der Anschaffung als sofort abziehbare Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

Kauft ein Steuerpflichtiger Häuser zur Vermietung und nimmt im Jahr danach teure bauliche Maßnahmen wie Wärmedämmung, Dacherneuerung und Austausch von Fenstern und Türen vor, dann sind die Kosten dafür nicht im Jahr der Anschaffung sofort abziehbar, sondern wegen der Sondervorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG als anschaffungsnahe Herstellungskosten anzusehen, die nur im Rahmen der Abschreibung berücksichtigt werden können.

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1a S. 2; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1a; EStG § 9 Abs. 5 S. 2; HGB § 255 Abs. 2 S. 1;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die getätigten Aufwendungen für "energetische Sanierungsmaßnahmen" von vier Vermietungsobjekten jeweils im Jahr nach der Anschaffung sofort abziehbare Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung im Streitjahr 2009 darstellen.