OLG Brandenburg - Beschluss vom 16.08.2023
7 W 89/23
Normen:
ZPO § 887 Abs. 1; ZPO § 891 S. 1 und S. 3; ZPO § 793; GmbHG § 40 Abs. 1; GmbHG § 40 Abs. 3; ZPO § 888; ZPO § 97 Abs. 2;
Fundstellen:
NZG 2023, 1575
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 15.06.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 51 O 7/21

Einreichung der Gesellschafterliste einer GmbH zwecks Eintragung im HandelsregisterVollstreckung der Pflicht zur Einreichung einer GesellschafterlisteEinreichung der Gesellschafterliste einer GmbH als unvertretbare HandlungKorrektur einer unrichtigen Gesellschafterliste

OLG Brandenburg, Beschluss vom 16.08.2023 - Aktenzeichen 7 W 89/23

DRsp Nr. 2023/12510

Einreichung der Gesellschafterliste einer GmbH zwecks Eintragung im Handelsregister Vollstreckung der Pflicht zur Einreichung einer Gesellschafterliste Einreichung der Gesellschafterliste einer GmbH als unvertretbare Handlung Korrektur einer unrichtigen Gesellschafterliste

Die Einreichung der Gesellschafterliste einer GmbH beim Handelsregister ist eine persönliche Verpflichtung des Geschäftsführers der GmbH, die nicht von einem Dritten erfüllt werden kann, sodass dies auch im Rahmen der Zwangsvollstreckung entsprechend zu berücksichtigen ist und § 888 ZPO Anwendung findet.

1. Die sofortige Beschwerde des Gläubigers gegen den Beschluss des Landgerichts Potsdam vom 15.06.2023, Az. 51 O 7/21, wird zurückgewiesen.

2. Der Gläubiger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

ZPO § 887 Abs. 1; ZPO § 891 S. 1 und S. 3; ZPO § 793; GmbHG § 40 Abs. 1; GmbHG § 40 Abs. 3; ZPO § 888; ZPO § 97 Abs. 2;

Gründe:

Die gemäß § 887 Abs. 1, § 891 Satz 1, § 793 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Der Antrag, den Gläubiger gemäß § 887 Abs. 1 ZPO zu ermächtigen, eine Gesellschafterliste beim Handelsregister einzureichen, ist zurückzuweisen.