BFH, vom 19.12.2000 - Vorinstanzaktenzeichen VII R 7/99
Einreichung einer Einspruchsschrift bei einer unzuständigen Behörde
BVerfG, Beschluß vom 02.09.2002 - Aktenzeichen 1 BvR 476/01
DRsp Nr. 2002/14021
Einreichung einer Einspruchsschrift bei einer unzuständigen Behörde
Zwar begründet es regelmäßig die Annahme subjektiv vorwerfbarer Außerachtlassung der zumutbaren Sorgfalt, wenn der Rechtsbehelfsführer die Behörde, bei der der Rechtsbehelf anzubringen ist, fehlerhaft angibt. Jedoch besteht für die Behörden grundsätzlich die Verpflichtung, leicht und einwandfrei als fehlgeleitete fristwahrende Einspruchsschreiben erkennbare Schriftstücke im Zuge des ordnungsgemäßen Geschäftsgangs ohne schuldhaftes Zögern an die zuständige Behörde weiterzuleiten. Hat die unzuständige Behörde die Übermittlung schuldhaft verzögert oder überhaupt unterlassen, so kommt im Falle willkürlichen, offenkundig nachlässigen und nachgewiesenen Fehlverhaltens der Behörde die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht.