FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 03.12.2008
6 K 2223/07
Normen:
KN Unterpos. 3926 9097; KN Unterpos. 6306 1900; KN AV 3a;

Einreihung einer Abdeckplane

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 03.12.2008 - Aktenzeichen 6 K 2223/07

DRsp Nr. 2009/3749

Einreihung einer Abdeckplane

Zur Wahrnehmbarkeit der Beschichtung eines Gewebes mit Kunststoff bei genauerem Hinsehen mit bloßem Auge

Normenkette:

KN Unterpos. 3926 9097; KN Unterpos. 6306 1900; KN AV 3a;

Tatbestand:

Strittig ist die Einreihung einer Warenzusammenstellung aus einer Plane und einem Bindfaden.

Die Klägerin betreibt einen Großhandel mit verschiedenen Waren. Am 2. Februar 2007 beantragte die Klägerin bei der ZPLA Hamburg die Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft - VZTA - über eine Warenzusammenstellung, bestehend aus einer Plane und einem Bindfaden zur Befestigung der Plane, welche gemeinsam in einer Plastiktüte verpackt und für den Einzelverkauf aufgemacht sind. Bei der Plane handelt es sich um eine Allzweck-Plane in der Größe 2 m x 4 m aus einem Gewebe aus Streifen aus Polyethylen. Die Breite der Polyethylen-Streifen beträgt ca. 2 mm, die Dicke der Plane ca. 0,3 mm. Die Plane glänzt auf einer Seite schwarz auf der anderen Seite silbergrau. Die Seitenränder der Plane sind umgeschlagen, zusammengeklebt und mit ösen aus unedlem Metall versehen, die an den Ecken zusätzlich mit einer Verstärkung aus Kunststoff ausgestattet sind und die Plane ist an den Rändern mit Bindfaden verstärkt. Der beiliegende Bindfaden zur Befestigung der Plane ist ca. 10m lang und besteht aus synthetischen Chemiefasern.