FG Hamburg - Urteil vom 16.10.2002
IV 143/01

Einreihung einer Daunenjacke aus PVC

FG Hamburg, Urteil vom 16.10.2002 - Aktenzeichen IV 143/01

DRsp Nr. 2003/3247

Einreihung einer Daunenjacke aus PVC

Einreihung einer Daunenjacke aus PVC.

Tatbestand:

Die Klägerin ließ mit Zollanmeldung vom 20. Dezember 2000 eine aus China stammende Warensendung mit 4.942 "Jacken aus PVC" unter der Codenummer 3926 2000 000 zu dem ihr bewilligten Zolllagerverfahren abfertigen. Mit ergänzender Zollanmeldung der Klägerin vom 12. Februar 2001 wurden die Jacken unter dieser Codenummer sowie unter Inanspruchnahme des Präferenzzollsatzes "frei" in den freien Verkehr übergeführt. Bereits bei der Abfertigung zum Zolllagerverfahren hatte das Zollamt der Warensendung eine Jacke als Probe und eine als Rückstellprobe entnommen. Die Untersuchung der Probe durch die Zolltechnische Prüfungs- und Lehranstalt bei der Oberfinanzdirektion Hamburg (ZPLA) führte zu dem Ergebnis, dass es sich um eine Jacke aus einem mit Kunststoff überzogenen Gewirke der Position 5903 handele, die in die Codenummer 6113 0090 000 einzureihen sei (wegen der Einzelheiten wird auf das Einreihungsgutachten der ZPLA v. 8.1.2001 verwiesen - Bl. 19 f. d. Sachakte). Unter Zugrundelegung dieser Einreihung erhob das Hauptzollamt (HZA) mit Steueränderungsbescheid vom 12. März 2001 Zoll nach dem Drittlandszollsatz von 12,6 % in Höhe von 8.980,75 DM nach. Den hiergegen am 15. März 2001 erhobenen Einspruch der Klägerin wies das HZA mit Einspruchsentscheidung vom 20. April 2001 zurück.