FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 12.12.2002
6 K 1306/01
Normen:
KN Pos. 7117 1999 900;

Einreihung von Medaillenrohlingen

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.12.2002 - Aktenzeichen 6 K 1306/01

DRsp Nr. 2003/5666

Einreihung von Medaillenrohlingen

Zur Einreihung von Medaillenrohlingen in die Pos. 7117 1999 900 bzw. Pos. 7117 1991 900 KN.

Normenkette:

KN Pos. 7117 1999 900;

Tatbestand:

Strittig ist die Einreihung von Medaillenrohlingen.

Die Klägerin ist eine GmbH, die Einzelteile für Sport-Ehrenpreise vertreibt. Im Rahmen ihres Geschäftsbetriebes führt die Klägerin regelmäßig verschiedene Waren aus Taiwan ein und lässt diese zum freien Verkehr abfertigen. Hierunter befinden sich insbesondere auch Medaillenrohlinge aus Z. Die Klägerin meldete die Medaillenrohlinge aus Z regelmäßig als Trophäenteile aus unedlem Metall der Codenummer 8306 2100 0 (Zollsatz: frei) an. Nach einer Außenprüfung bei der Klägerin änderte der Beklagte den Zollbeleg des HZA K -ZA S - Abfst. E ... vom 14. Januar 1997, mit dem u. a. auch Medaillenrohlinge aus Z zum freien Verkehr abgefertigt wurden, mit Steueränderungsbescheid vom 3. Dezember 1999 gemäß Artikel 220 Abs. 1 ZK wegen anderer eingeführter Einzelteile für Sport-Ehrenpreise, wobei er es aber bei der Einreihung der Medaillenrohlinge aus Z in die Codenummer 8306 2100 0 (Zollsatz: frei) beließ (Bl. 4 - 7 der Verwaltungsakte, Heft I).