FG Hamburg - Urteil vom 01.07.2019
4 K 190/16
Normen:
KN Pos. 3824; KN Pos. 6815;

Einreihung von Zirkoniumsilikat; Zollanmeldung von Schleifmitteln aus keramischen Stoffen (Hier: Keramik-Schleifmittel für Sperrholzplatten (Plywood) als andere Waren aus Glas) zur Überführung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr

FG Hamburg, Urteil vom 01.07.2019 - Aktenzeichen 4 K 190/16

DRsp Nr. 2022/7216

Einreihung von Zirkoniumsilikat; Zollanmeldung von "Schleifmitteln aus keramischen Stoffen (Hier: Keramik-Schleifmittel für Sperrholzplatten (Plywood)" als "andere Waren aus Glas") zur Überführung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr

Waren, für die die Positionen 3824 KN und 6815 KN in Betracht kommen, sind in die Position 6815 KN einzureihen, wenn es sich um Fertigerzeugnisse oder Halbzeug handelt.

Normenkette:

KN Pos. 3824; KN Pos. 6815;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Einreihung von Zirkoniumsilikat.

Mit Zollanmeldung vom 25. November 2014 meldete die Klägerin "Schleifmittel aus keramischen Stoffen Hier: Keramik-Schleifmittel für Sperrholzplatten (Plywood)" als "andere Waren aus Glas" (Unterposition 7020 0080 KN) zur Überführung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr an. Mit Einfuhrabgabenbescheid vom selben Tag (XXX-1) setzte der Beklagte anmeldungsgemäß auf der Grundlage eines Zollsatzes von 3 % 2.463,60 € Zoll fest.