BFH - Urteil vom 20.06.2017
VII R 24/15
Normen:
KNPos. 8308;
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 11.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 165/14

Einreihung von zur Fertigung von Hundeleinen eingeführten Bolzenhaken in die KN

BFH, Urteil vom 20.06.2017 - Aktenzeichen VII R 24/15

DRsp Nr. 2017/15713

Einreihung von zur Fertigung von Hundeleinen eingeführten "Bolzenhaken" in die KN

1. NV: Die Erläuterungen zum Harmonisierten System sind nur ein Hilfsmittel für die Gewährleistung einer einheitlichen Anwendung des Zolltarifs, die wertvolle, aber unverbindliche Hinweise für dessen Auslegung geben. 2. NV: Pos. 8308 KN, die in der Fassung der Streitjahre (bis 2016) für "Verschlüsse, Verschlussbügel, Schnallen, Spangen, Klammern, Haken, Ösen und ähnliche Waren, aus unedlen Metallen, für Kleidung, Schuhe, Planen, Täschnerwaren oder zum Fertigen oder Ausrüsten anderer Waren" gilt, erfasst auch Haken, Verschlüsse und ähnliche Waren mit (Befestigungs-)Öse, Drehring und Verschlussbolzen.

Zur Fertigung von Hundeleinen eingeführte "Bolzenhaken" sind in die Pos. 8308 KN einzureihen.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 11. September 2015 4 K 165/14 und die Bescheide des Hauptzollamts aufgehoben.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat das Hauptzollamt zu tragen.

Normenkette:

KNPos. 8308;

Gründe