BFH - Urteil vom 19.10.2021
VII R 26/20
Normen:
FGO § 126 Abs. 2; FGO § 135 Abs. 2;
Fundstellen:
BB 2022, 1115
BB 2022, 1440
BB 2022, 661
BFH/NV 2022, 511
DStRE 2022, 504
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 22.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 85/19

Einsatz eines Motorschiffs als Saugbagger sowie zu Zwecken der Wasserinjektion und des Transports in HafengebietenBezug von unversteuertem DieselkraftstoffEntlastung von der EnergiesteuerVerwendung von Energieerzeugnissen für die Bewegung eines SchiffesObligatorische Steuerbegünstigung

BFH, Urteil vom 19.10.2021 - Aktenzeichen VII R 26/20

DRsp Nr. 2022/4412

Einsatz eines Motorschiffs als Saugbagger sowie zu Zwecken der Wasserinjektion und des Transports in Hafengebieten Bezug von unversteuertem Dieselkraftstoff Entlastung von der Energiesteuer Verwendung von Energieerzeugnissen für die Bewegung eines Schiffes Obligatorische Steuerbegünstigung

1. Die Versäumung der Antragsfrist nach § 96 Abs. 2 EnergieStV steht wegen des unionsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes dem in § 52 Abs. 1 EnergieStG normierten und auf Art. 14 Abs. 1 Buchst. c EnergieStRL beruhenden Entlastungsanspruch für die für die Schifffahrt in Meeresgewässern der Gemeinschaft verwendeten Energieerzeugnisse nicht entgegen, wenn die materiellen Voraussetzungen für den Entlastungsanspruch erfüllt sind. 2. Bei einem unversteuerten Bezug von Energieerzeugnissen entsteht der Entlastungsanspruch nach § 52 Abs. 1 EnergieStG nicht bereits mit deren Verwendung, sondern frühestens mit der Festsetzung der für das bezogene Energieerzeugnis entstandenen Energiesteuer.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 22.05.2020 – 4 K 85/19 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

FGO § 126 Abs. 2; FGO § 135 Abs. 2;

Gründe

I.