Einseitige Erledigungserklärung des Klägers macht Feststellungsurteil erforderlich keine Feststellung der Erledigung der Hauptsache bei unzulässiger Klage Übergang von der besonderen Veranlagung für das Jahr der Eheschließung zur Zusammenveranlagung als neues Veranlagungsverfahren
FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.05.2012 - Aktenzeichen 7 K 7303/10
DRsp Nr. 2012/15892
Einseitige Erledigungserklärung des Klägers macht Feststellungsurteil erforderlich keine Feststellung der Erledigung der Hauptsache bei unzulässiger Klage Übergang von der besonderen Veranlagung für das Jahr der Eheschließung zur Zusammenveranlagung als neues Veranlagungsverfahren
1. Erklärt der Kläger seine Klage für erledigt, ohne dass sich der Beklagte dieser Erledigungserklärung anschließt, ist grundsätzlich durch Feststellungsurteil darüber zu entscheiden, ob sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat.2. Der Kläger kann die Feststellung, dass sich seine Klage erledigt hat, nur beanspruchen, wenn sie ursprünglich zulässig war. Weigert sich der Beklagte, sich der Erledigungserklärung des Klägers anzuschließen, der eine unzulässige Klage erhoben hat, ist die Klage als unzulässig abzuweisen.3. Das Begehren der Kläger, für die zunächst antragsgemäß eine besondere Veranlagung für das Jahr der Eheschließung erfolgte, nunmehr zusammen veranlagt zu werden und den Verlustrücktrag aus einem späteren Veranlagungszeitraum zu begrenzen, zählt nicht zu den besonderen Interessen, die die Anfechtung einer auf 0 EUR lautenden Einkommensteuerfestsetzung als zulässig erscheinen lassen könnten.
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