FG Hessen - Urteil vom 29.11.2001
12 K 5343/00
Normen:
EStG § 7 Abs. 4 ; EStR Abschn. 44 Abs. 2;

Einspruch; Änderungsbescheid; Beschwer; Herstellungskosten; Erhaltungsaufwand; Gehwegüberfahrt; Kfz-Stellplatz; Rasengitterstein; Bodenbefestigung - Beschwer bei Einspruch gegen Änderungsbescheid; Abgrenzung zwischen Erhaltungsaufwand und Gebäudeherstellungskosten

FG Hessen, Urteil vom 29.11.2001 - Aktenzeichen 12 K 5343/00

DRsp Nr. 2004/15704

Einspruch; Änderungsbescheid; Beschwer; Herstellungskosten; Erhaltungsaufwand; Gehwegüberfahrt; Kfz-Stellplatz; Rasengitterstein; Bodenbefestigung - Beschwer bei Einspruch gegen Änderungsbescheid; Abgrenzung zwischen Erhaltungsaufwand und Gebäudeherstellungskosten

1. Für den Einspruch gegen einen im Rahmen eines Einspruchsverfahrens erlassenen Änderungsbescheid fehlt es an der erforderlichen Beschwer, wenn dem ursprünglichen Einspruchsbegehren voll stattgegeben wurde. 2. Kosten für eine Gehwegüberfahrt sowie die dafür gezahlten Genehmigungsgebühren gehören zu den Herstellungskosten des Gebäudes. 3. Die Kosten für die Verlegung von Rasengittersteinen als Bodenbefestigung für einen Kfz-Stellplatz sind entsprechend der Nutzungsdauer des Kfz-Stellplatzes unabhängig vom Gebäude abzuschreiben.

Normenkette:

EStG § 7 Abs. 4 ; EStR Abschn. 44 Abs. 2;

Tatbestand: