Einspruch: Sichern Sie Ihre Mandanten durch ein Ruhen des Verfahrens gem. § 363 Abs. 2 Satz 2 AO („Zwangsruhe“) ab

Das Steuerrecht wird immer komplizierter. Ein Änderungsgesetz jagt das nächste, immer mehr Regelungen werden gar vom BFH oder vom BVerfG gekippt. Wer weiß heute schon, welche Vorschriften auch morgen noch Bestand haben werden? In dieser Situation wäre es geradezu fahrlässig, auf einen Einspruch gegen aktuelle Steuerbescheide zu verzichten. Ist die Steuerfestsetzung erst einmal bestandskräftig geworden, kann Ihr Mandant nicht mehr von einer positiven Entscheidung in einem Musterprozess profitieren, auch wenn der entschiedene Fall vergleichbar gelagert war. Lesen Sie im folgenden Beitrag, wie vorläufiger Rechtsschutz in Form eines Ruhens des Verfahrens Ihre Mandanten absichert und Sie vor Haftungsrisiken bewahrt.

Wann die Zwangsruhe eintritt

Ist wegen der Verfassungsmäßigkeit einer Rechtsnorm oder wegen einer Rechtsfrage ein Verfahren beim EuGH, beim BVerfG oder einem obersten Bundesgericht anhängig und wird der Einspruch hierauf gestützt, ruht das Einspruchsverfahren insoweit; dies gilt nicht, soweit die Steuer vorläufig festgesetzt wurde (§ 165 AO).

Für den Eintritt der Verfahrensruhe kraft Gesetzes („Zwangsruhe“) reicht die Anhängigkeit jeder Art von Rechtsfrage in einem Musterverfahren aus, es muss also nicht um die Vereinbarkeit eines Steuergesetzes mit höherrangigem Recht gehen. Das Verfahren muss allerdings für die Entscheidung über den Einspruch erheblich sein.