BFH - Beschluß vom 08.10.1998
VIII B 61/98
Normen:
AO § 352 ; FGO § 48 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 291

Einspruchs- und Klagebefugnis bei Gewinnfeststellungsbescheid

BFH, Beschluß vom 08.10.1998 - Aktenzeichen VIII B 61/98

DRsp Nr. 1999/565

Einspruchs- und Klagebefugnis bei Gewinnfeststellungsbescheid

Nach der Vollbeendigung einer Personengesellschaft im Wege der Umwandlung sind allein die von dem angefochtenen Feststellungsbescheid betroffenen Gesellschafter einspruchs- und klagebefugt (Anschluß an BFH vom 21.6.1994, BStBl II, 856).

Normenkette:

AO § 352 ; FGO § 48 ;

Gründe:

Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) --eine GmbH & Co. KG-- ist Rechtsnachfolgerin der K-KG. An der K-KG waren im Streitjahr die K-GmbH als persönlich haftende Gesellschafterin mit 0,25 v.H., und die Eheleute X mit 94,7625 v.H. (Herr X) und mit 4,9875 v.H. (Frau X) als Kommanditisten beteiligt.

In den Jahren 1978 bis 1988 erzielte die K-KG Umsatzerlöse aus der Herstellung und dem Vertrieb von ... sowie aus der Vermietung und Verpachtung eigenen Grundbesitzes. Im Streitjahr 1987 veräußerte die K-KG vier ihrer bisher verpachteten Grundstücke in A an zwei zum X-Konzern gehörende Personengesellschaften. Für die Gewinne aus der Veräußerung dieser Grundstücke bildete die K-KG Rücklagen nach § 6b EStG.