Nach Auffassung des BFH besteht kein Zweifel, daß auch derjenige Steuerpflichtige, der keine Steuererklärung abgibt, mit der Vorlage anderer Unterlagen je nach den Umständen des Einzelfalles zumindest einen Teilerfolg erzielen kann (z.B. ein Arbeitnehmer durch Vorlage der Lohnsteuerkarte).
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