I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger), zur Einkommensteuer zusammen veranlagte Ehegatten, erzielten im Streitjahr 1979 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 des Einkommensteuergesetzes -- EStG --) aus der Beteiligung an Bauherrengemeinschaften in X und in Y. Die Einkommensteuererklärung für das Streitjahr wurde am 27. März 1981 eingereicht. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) setzte im Einkommensteuerbescheid vom 18. September 1981 für die Beteiligungen zunächst Werbungskostenüberschüsse in Höhe von 99 727 DM (Bauherrengemeinschaft in X) und 48 524 DM (Bauherrengemeinschaft in Y) an. Der Einkommensteuerbescheid wurde in der Folge mehrfach geändert.
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