BFH - Urteil vom 30.11.1999
IX R 41/97
Normen:
AO (1977) § 171 Abs. 10 ;
Fundstellen:
BB 2000, 502
BFH/NV 2000, 624
BFHE 190, 71
BStBl II 2000, 173
DB 2000, 556
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz,

Einspruchsentscheidung als Grundlagenbescheid

BFH, Urteil vom 30.11.1999 - Aktenzeichen IX R 41/97

DRsp Nr. 2000/934

Einspruchsentscheidung als Grundlagenbescheid

»Eine Einspruchsentscheidung, durch die der Einspruch gegen einen Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung als unbegründet zurückgewiesen wird, ist kein Grundlagenbescheid i.S. des § 171 Abs. 10 AO 1977

Normenkette:

AO (1977) § 171 Abs. 10 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger), zur Einkommensteuer zusammen veranlagte Ehegatten, erzielten im Streitjahr 1979 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 des Einkommensteuergesetzes -- EStG --) aus der Beteiligung an Bauherrengemeinschaften in X und in Y. Die Einkommensteuererklärung für das Streitjahr wurde am 27. März 1981 eingereicht. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) setzte im Einkommensteuerbescheid vom 18. September 1981 für die Beteiligungen zunächst Werbungskostenüberschüsse in Höhe von 99 727 DM (Bauherrengemeinschaft in X) und 48 524 DM (Bauherrengemeinschaft in Y) an. Der Einkommensteuerbescheid wurde in der Folge mehrfach geändert.