FG Köln - Urteil vom 15.11.2000
6 K 2452/00
Normen:
KraftStDVO § 6; KraftStG § 12 Abs. 2 Nr. 4 ; KraftStG § 2 Abs. 2 ; KraftStG § 2 Abs. 2 S 2; KraftStG § 2 Abs. 2 S 3;

Einstufung eines Fahrzeugs als Pkw oder Lkw

FG Köln, Urteil vom 15.11.2000 - Aktenzeichen 6 K 2452/00

DRsp Nr. 2001/7106

Einstufung eines Fahrzeugs als Pkw oder Lkw

1) Für die Einstufung als Pkw oder Lkw spielt es keine Rolle, wie das Fahrzeug tatsächlich genutzt wird. Maßgeblich ist die objektive Beschaffenheit, nicht die subjektive Verwendung. 2) Wird ein Fahrzeug, dessen Papiere aufgrund der verkehrsrechtlichen Einstufung als Lkw geändert worden sind, steuerlich als Pkw eingestuft, so bleibt die ursprüngliche Schadstoffeinstufung erhalten, auch wenn sie bei der Umschreibung gestrichen worden ist.

Normenkette:

KraftStDVO § 6; KraftStG § 12 Abs. 2 Nr. 4 ; KraftStG § 2 Abs. 2 ; KraftStG § 2 Abs. 2 S 2; KraftStG § 2 Abs. 2 S 3;

Tatbestand:

Streitig ist, ob das Fahrzeug des Klägers bei der Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer - KraftSt - als PKW oder LKW einzustufen ist.

Der Kläger ist seit dem 21.11.1994 Halter des erstmals im Dez. 1985 zum Verkehr zugelassenen Wagens mit dem amtlichen Kennzeichen A. Das Fahrzeug ist ein VW-Golf mit Dieselmotor, 1.570 ccm Hubraum und einem zulässigen Gesamtgewicht von 1.430 kg. Die Nutzlast beträgt 285 kg. Es handelt sich um ein von der Deutschen Bundespost ausgemustertes Dienstfahrzeug auf der Basis eines VW-Golf-Serienfahrzeugs, bei dem werkseitig die hinteren Sitze fehlen und eine Trennwand (Gittertrennung) zwischen Ladefläche und Fahrgastraum eingebaut ist.