Streitig ist, ob das Fahrzeug des Klägers bei der Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer - KraftSt - als PKW oder LKW einzustufen ist.
Der Kläger ist seit dem 21.11.1994 Halter des erstmals im Dez. 1985 zum Verkehr zugelassenen Wagens mit dem amtlichen Kennzeichen A. Das Fahrzeug ist ein VW-Golf mit Dieselmotor, 1.570 ccm Hubraum und einem zulässigen Gesamtgewicht von 1.430 kg. Die Nutzlast beträgt 285 kg. Es handelt sich um ein von der Deutschen Bundespost ausgemustertes Dienstfahrzeug auf der Basis eines VW-Golf-Serienfahrzeugs, bei dem werkseitig die hinteren Sitze fehlen und eine Trennwand (Gittertrennung) zwischen Ladefläche und Fahrgastraum eingebaut ist.
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