FG Münster - Urteil vom 03.11.2021
13 K 1116/18 F
Normen:
KStG § 14 Abs. 5 S. 1; KStG § 34 Abs. 9 Nr. 9;

Einstufung von Absetzungen für außergewöhnliche Abnutzung - AfaA - und für Abbruchkosten als sofort abzugsfähige Aufwendungen oder als aktivierungspflichtige Herstellungskosten

FG Münster, Urteil vom 03.11.2021 - Aktenzeichen 13 K 1116/18 F

DRsp Nr. 2022/775

Einstufung von Absetzungen für außergewöhnliche Abnutzung - AfaA - und für Abbruchkosten als sofort abzugsfähige Aufwendungen oder als aktivierungspflichtige Herstellungskosten

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Normenkette:

KStG § 14 Abs. 5 S. 1; KStG § 34 Abs. 9 Nr. 9;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob wegen des Abrisses von Gebäuden Absetzungen für außergewöhnliche Abnutzung - AfaA -, Abbruchkosten sowie vergebliche Planungskosten in Höhe von zusammen X € als sofort abzugsfähige Aufwendungen oder als aktivierungspflichtige Herstellungskosten im Streitjahr 2014 anzusehen sind.