FG Baden-Württemberg - Urteil vom 12.12.2000
4 K 344/00
Normen:
AO (1977) § 193 Abs. 1 ; BpO (2000) § 3 ; BpO (2000) § 4 Abs. 2 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2001, 868

Einstufungskriterien zur Einteilung der Betriebe für Betriebsprüfungen nicht verfassungswidrig

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.12.2000 - Aktenzeichen 4 K 344/00

DRsp Nr. 2002/12005

Einstufungskriterien zur Einteilung der Betriebe für Betriebsprüfungen nicht verfassungswidrig

Anordnung einer Außenprüfung) Die Einteilung der Betriebe zur Durchführung von Betriebsprüfungen in unterschiedliche Größenklassen (G, M, K, KSt), die damit verbundene größere Prüfungshäufigkeit bei Großbetrieben (Anschlussprüfungen) sowie die Geltung unterschiedlicher Einstufungskriterien z. B. für landwirtschaftliche und gewerbliche Betriebe sind nicht rechtswidrig und auch von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden.

Normenkette:

AO (1977) § 193 Abs. 1 ; BpO (2000) § 3 ; BpO (2000) § 4 Abs. 2 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger (Kl) ist von Beruf ... Ab 01.07.1991 betreibt er ein im Wege der Hofübergabe übernommenes Weingut in ... Der Kl erzielt daraus Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, die er durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ermittelt. Wirtschaftsjahr ist der Zeitraum vom 01.07. bis 30.06. des Folgejahres.

Im Jahre 1997 führte die beklagte Behörde bei dem Kl für die Veranlagungszeiträume (VZ) 1991 - 1994 (Wirtschaftsjahre 1991/92, 1992/93, 1993/94, 1994/95) eine Außenprüfung durch. Die Prüfungsanordnung datiert vom 13.06.1997, der Außenprüfungsbericht, auf den Bezug genommen wird, vom 02.12.1997.