BVerfG - Beschluß vom 20.09.1996
1 BvR 1773/96
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 Art. 12 Abs. 1 ; WPO § 2 Abs. 1 § 43 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AnwBl 1997, 283
BB 1996, 2372
NJW 1997, 45
StB 1996, 484
ZIP 1997, 117
Vorinstanzen:
BGH, vom 24.06.1996 - Vorinstanzaktenzeichen NotZ 13/95

Einstweilige Anordnung gegen das Sozietätsverbot von Anwaltsnotaren und Wirtschaftsprüfern

BVerfG, Beschluß vom 20.09.1996 - Aktenzeichen 1 BvR 1773/96

DRsp Nr. 2005/15413

Einstweilige Anordnung gegen das Sozietätsverbot von Anwaltsnotaren und Wirtschaftsprüfern

1. Ergeht die einstweilige Anordnung und wird die Wirkung des Beschlusses des Bundesgerichtshofs außer Kraft gesetzt, so wird bis zur Entscheidung in der Hauptsache lediglich die Sozietät weitergeführt, die seit mehr als zwei Jahren besteht, ohne daß in diesem Zeitraum konkrete Gefährdungen der ordnungsgemäßen Erfüllung der notariellen Pflichten zutage getreten sind. 2. Ergeht jedoch die einstweilige Anordnung nicht, so müssen die Beschwerdeführer ihre Sozietät mit den Wirtschaftsprüfern bis zum 31. Oktober 1996 auflösen. Erweist sich die Verfassungsbeschwerde im Hauptsacheverfahren als begründet, so ist nicht abzusehen, daß der bisherige Zustand wieder herzustellen sein wird.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 Art. 12 Abs. 1 ; WPO § 2 Abs. 1 § 43 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Das Verfahren betrifft die Frage, ob Anwaltsnotare mit Wirtschaftsprüfern eine Sozietät eingehen dürfen.