FG Hessen - Beschluss vom 15.10.2015
4 V 2138/14
Normen:
BewG § 155; FGO § 69; AO § 361;

einstweiliger Rechtsschutz; GmbH-Anteil; Feststellung des gemeinen Werts

FG Hessen, Beschluss vom 15.10.2015 - Aktenzeichen 4 V 2138/14

DRsp Nr. 2016/1453

einstweiliger Rechtsschutz; GmbH-Anteil; Feststellung des gemeinen Werts

Tenor

1.

Die Verfahren 4 V 2138/14 und 4 V 2243/14 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

2.

Die Vollziehung des Bescheids über die gesonderte Feststellung des Werts der Anteile an einer Kapitalgesellschaft auf den 31.03.2011 für Zwecke der Erbschaftsteuer nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BewG vom 08.05.2014 wird hinsichtlich des Werts des Anteils an der Kapitalgesellschaft in Höhe von Euro rückwirkend ab Bekanntgabe aufgehoben und bis zum Abschluss des außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens ausgesetzt.

3.

Im Übrigen werden die Anträge auf Aussetzung der Vollziehung abgelehnt.

4.

Die Antragsteller haben 77,71 % und der Antragsgegner 22,29 % der Kosten des Verfahrens zu tragen.

5.

Die Beschwerde wird hinsichtlich der Entscheidungen zu 2. bis 4. zugelassen.

Normenkette:

BewG § 155; FGO § 69; AO § 361;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes darüber, ob die gesonderte Feststellung des gemeinen Werts der Anteile an der A GmbH zum 31.03.2011 der Höhe nach ernsthaft zweifelhaft ist sowie darüber, ob der Antrag des Antragstellers zu 2. überhaupt statthaft ist.