OLG Hamm - Beschluss vom 06.12.2019
27 W 107/19
Normen:
PartGG § 2 Abs. 2; HGB § 24 Abs. 1;
Fundstellen:
DStR 2020, 896
DStRE 2020, 1213
NZG 2020, 351
Vorinstanzen:
AG Essen, vom 18.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen PR 4115 (Fall 3)

Eintragung in ein PartnerschaftsregisterGrundsätze der Firmenbildung

OLG Hamm, Beschluss vom 06.12.2019 - Aktenzeichen 27 W 107/19

DRsp Nr. 2020/3002

Eintragung in ein Partnerschaftsregister Grundsätze der Firmenbildung

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts - Registergericht - Essen vom 18.07.2019 aufgehoben.

Normenkette:

PartGG § 2 Abs. 2; HGB § 24 Abs. 1;

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist begründet.

Die angemeldete Änderung kann entgegen der Ansicht des Registergerichts unter dem Gesichtspunkt der Namensfortführung nach § 2 Abs. 2 PartGG i.V.m. § 24 Abs. 1 HGB in das Partnerschaftsregister eingetragen werden.

1.

Der BGH (BGHZ 44, 116, 119 f. = NJW 1965, 1915 f.) hat nachträgliche Änderungen für zulässig erklärt, wenn

(1.) sie im Interesse der Allgemeinheit notwendig oder wünschenswert sind, etwa im Hinblick auf eine Erweiterung oder Einschränkung des Geschäftsumfangs, der Umbenennung des Firmensitzes oder einer Sitzverlegung, oder

(2.) sich die Verhältnisse inzwischen geändert haben und deshalb eine Änderung der Firma vom Standpunkt des Firmeninhabers bei objektiver Beurteilung ein sachlich berechtigtes Anliegen ist; dabei ist es jedoch geboten, dass eine solche Änderung den Grundsätzen der Firmenbildung entspricht und keinen Zweifel an der Identität mit der zunächst übernommenen Firma aufkommen lässt.

2.