FG München - Urteil vom 12.12.2012
1 K 3645/08
Normen:
AO § 171 Abs. 4 S. 3; AO § 201 Abs. 1; AO § 42; AO § 39 Abs. 2 Nr. 1; EStG § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; BGB § 242; BGB § 745;

Eintritt der Festsetzungsverjährung bei Verzicht auf Schlussbesprechung erst nach Ablauf von 4 Jahren nach Ende der letzten Ermittlungshandlung im Rahmen einer Außenprüfung Unmaßgeblichkeit des wirtschaftlichen Eigentums an Gebäudeteilen für die Erzielung von Vermietungseinkünften bei Zuweisung der Vermietungsmacht durch Nutzungsvereinbarungen

FG München, Urteil vom 12.12.2012 - Aktenzeichen 1 K 3645/08

DRsp Nr. 2015/15441

Eintritt der Festsetzungsverjährung bei Verzicht auf Schlussbesprechung erst nach Ablauf von 4 Jahren nach Ende der letzten Ermittlungshandlung im Rahmen einer Außenprüfung Unmaßgeblichkeit des wirtschaftlichen Eigentums an Gebäudeteilen für die Erzielung von Vermietungseinkünften bei Zuweisung der Vermietungsmacht durch Nutzungsvereinbarungen

1. Wird erst vier Jahre nach Ende der letzten Ermittlungshandlung des Außenprüfers auf die Durchführung einer Schlussbesprechung verzichtet, nach dem zuvor eine solche kontinuierlich eingefordert wurde, muss sich der Steuerpflichtige unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben bei der Ermittlung der Festsetzungfrist gem. § 171 Abs. 4 Satz 3 AO so behandeln lassen, als hätte eine solche stattgefunden. Der Verzicht auf die Schlussbesprechung ist als rechtsmissbräuchlich anzusehen.