FG Köln - Beschluss vom 28.11.2000
2 V 5780/00
Normen:
AO 1977 § 5 ; AO 1977 § 37 Abs. 2 ; AO 1977 § 121 ;

Einwendungen nach Treu und Glauben in sog. Weiterleitungsfällen

FG Köln, Beschluss vom 28.11.2000 - Aktenzeichen 2 V 5780/00

DRsp Nr. 2002/4582

Einwendungen nach Treu und Glauben in sog. Weiterleitungsfällen

Es ist ernstlich zweifelhaft, ob die auf Treu und Glauben gestützten Einwendungen in sog. Weiterleitungsfällen nur in einem gesonderten Billigkeitsverfahren und nicht bereits im Verfahren über den Rückforderungsbescheid geltend gemacht werden können.

Normenkette:

AO 1977 § 5 ; AO 1977 § 37 Abs. 2 ; AO 1977 § 121 ;

Tatbestand:

I.

Die Beteiligten streiten im vorliegenden Verfahren zunächst darüber, ob der angefochtene Bescheid ein reiner Aufhebungs- oder ein Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid ist; nachrangig streiten die Beteiligten über die Frage, ob der Einwand der Weiterleitung der empfangenen Kindergeldbeträge an die berechtigte Ehefrau des Antragstellers im Rahmen eines Rechtsbehelfsverfahrens über den Rückforderungsbescheid oder im Rahmen eines gesonderten Billigkeitsverfahrens zu prüfen ist.

Der Antragsteller bezog unstreitig für den Zeitraum von Mai 1998 bis Juli 1999 für seine vier Kinder Kindergeld i.H.v. insgesamt 16.420,- DM.