BFH - Beschluß vom 28.12.1998
V R 33/98
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 815

Einzelrichter; Übertragung des Rechtsstreits

BFH, Beschluß vom 28.12.1998 - Aktenzeichen V R 33/98

DRsp Nr. 1999/3448

Einzelrichter; Übertragung des Rechtsstreits

Der Beschluss, mit dem der Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen wurde, ist unanfechtbar. Er kann grds. auch im Revisionsverfahren nicht überprüft werden.

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betreibt ein Kontierungsbüro, in dem sie Buchführungsarbeiten ausführt. Aus dieser Tätigkeit erzielte sie --ohne dafür gesondert Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen-- folgende Einnahmen:

1992 15 851 DM1993 40 749 DM1994 22 310 DM1995 23 943 DM1996 26 697 DM.Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) veranlagte die Klägerin für das Streitjahr 1994 zur Umsatzsteuer; er verneinte die Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG 1993) für die Nichterhebung der Steuer, da die Klägerin im Vorjahr die Umsatzgrenze von 25 000 DM überschritten habe.

Nach erfolglosem Einspruch erhob die Klägerin Klage. Der zuständige Senat des Finanzgerichts (FG) übertrug den Rechtsstreit durch Beschluß vom 15. September 1997 gemäß § 6 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) dem Einzelrichter zur Entscheidung. Dieser wies die Klage durch das angefochtene Urteil ab.