FG Düsseldorf - Urteil vom 07.12.1999
3 K 1527/92 G
Normen:
EStG § 4 Abs. 1 ; EStG § 4 Abs. 3 ;

Einzelunternehmer; notwendiges Betriebsvermögen; GmbH-Anteil; Gewerbesteuer-Meßbetrag 1987 - GmbH-Anteil eines Einzelunternehmers als notwendiges

FG Düsseldorf, Urteil vom 07.12.1999 - Aktenzeichen 3 K 1527/92 G

DRsp Nr. 2001/1614

Einzelunternehmer; notwendiges Betriebsvermögen; GmbH-Anteil; Gewerbesteuer-Meßbetrag 1987 - GmbH-Anteil eines Einzelunternehmers als notwendiges

Ein von einem Einzelunternehmer gehaltener GmbH-Anteil gehört zum notwendigen Betriebsvermögen, wenn der Einzelunternehmer und Geschäftsführer der GmbH für die branchengleichen Unternehmen die nämlichen Tätigkeiten gegen einheitliches Honorar ausübt und er diese Betätigung nach seinem erkennbaren Willen zum Hauptgegenstand seines Einzelunternehmens bestimmt hat.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1 ; EStG § 4 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist als Einzelunternehmer unter der Bezeichnung XY seit 1981 in Deutschland überwiegend für x-ländische Unternehmen als Unternehmensberater tätig. Der Kläger ermittelte den Gewinn des XY im Streitjahr und in den Vorjahren gemäß § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG).