Einzelwertberichtigung: Wie Sie Forderungsausfälle richtig verbuchen

Wenn offene Forderungen trotz mehrfacher Mahnung nicht beglichen werden, stellt sich spätestens bei der Jahresabschlusserstellung die Frage, wie mit Forderungsausfällen umzugehen ist. Der folgende Praxisfall zeigt, wie Sie eine Forderungsberichtigung ordnungsgemäß verbuchen.

Nach § 247 Abs. 2 im Umkehrschluss HGB i.V.m. § 5 Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz EStG sind Forderungen als Ansprüche auf Leistungen regelmäßig dem Umlaufvermögen zuzuordnen. Sie sind gem. § 253 Abs. 1 HGB, § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG mit den Anschaffungskosten bzw. dem Nennbetrag (Bruttorechnungsbetrag) zu bewerten.

Handelsrechtlich muss zum Bilanzstichtag ein niedrigerer Wert bilanziert werden, wenn der tatsächliche Wert (beizulegender Wert) unter den Nennwert gesunken ist (§ 253 Abs. 4 HGB). Insoweit findet das strenge Niederstwertprinzip Anwendung. Steuerrechtlich besteht bei dauernder Wertminderung ein Wahlrecht gem. § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG, die Forderung ebenfalls auf den niedrigeren Teilwert abzuschreiben.

Damit auch die Umsatzsteuer vom Finanzamt zurückgefordert werden kann (Änderung der Bemessungsgrundlage gem. § 17 UStG), muss diese uneinbringlich sein. Uneinbringlichkeit liegt insbesondere dann vor, wenn der Schuldner zahlungsunfähig ist und die Forderung nicht mehr durchgesetzt werden kann. Hiervon ist regelmäßig im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auszugehen (Abschn. 17.1 Abs. 5 Satz 2 UStAE).

Der Fall: Forderung fällt endgültig aus