FG Nürnberg - Urteil vom 07.10.2015
3 K 1631/14
Normen:
EStG § 7g Abs. 1 S. 1; GewStG § 2 Abs. 1 S. 1;

Elektrobetrieb und Betrieb einer Windkraftanlage kein einheitlicher Gewerbebetrieb

FG Nürnberg, Urteil vom 07.10.2015 - Aktenzeichen 3 K 1631/14

DRsp Nr. 2015/20935

Elektrobetrieb und Betrieb einer Windkraftanlage kein einheitlicher Gewerbebetrieb

(1) Für die Entscheidung der Frage, ob mehrere gewerbliche Betätigungen, die ein und derselbe Unternehmer ausübt, zu einem einheitlichen Gewerbebetrieb zusammenzufassen sind, kommt es darauf an, ob diese Betätigungen nach dem Gesamtbild der Verhältnisse sachlich, insbesondere organisatorisch, wirtschaftlich oder finanziell zusammenhängen. (2) Ein Elektromeisterbetrieb mit Elektrohandel und der Betrieb einer Windkraftanlage an einem anderen Ort sind kein einheitlicher Gewerbebetrieb gemäß § 2 Abs. 1 GewStG, da sie ungleichartig sind und sich nicht gegenseitig stützen und ergänzen.

Normenkette:

EStG § 7g Abs. 1 S. 1; GewStG § 2 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand:

Streitig ist, ob das Betreiben eines Elektromeisterbetriebs mit Elektrohandel und das Betreiben einer Windkraftanlage zur gewerblichen Stromerzeugung einen einheitlichen Gewerbebetrieb bilden.

Der Kläger betreibt seit dem Jahr 1991 unter der Firma " A" einen Elektromeisterbetrieb und Einzelhandel mit Elektrozubehör und erzielt hieraus Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Gegenstand des Gewerbes ist insbesondere die Vornahme von Elektroarbeiten und der Handel mit Elektrogeräten und das Betreiben von PV Anlagen. Den Gewinn ermittelt der Kläger durch Bestandsvergleich (§§ 4, 5 EStG).