Von einer Wiedergabe des Tatbestandes wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.
Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben.
Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) macht lediglich den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) geltend. Selbst wenn man annehmen wollte, der Kläger habe die seiner Auffassung nach klärungsbedürftigen Rechtsfragen ausreichend deutlich formuliert, so wären diese im Streitfall gleichwohl nicht entscheidungserheblich.
1. Offensichtlich misst der Kläger der Frage grundsätzliche Bedeutung bei, ob er zu weiteren Informationen und Auskünften verpflichtet gewesen sei, nachdem er verschiedene Personen als Empfänger benannt habe.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|