BFH - Beschluß vom 27.11.2000
IV B 23/00
Normen:
AO § 160 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 424

Empfängerbenennung i.S.v. § 160 AO

BFH, Beschluß vom 27.11.2000 - Aktenzeichen IV B 23/00

DRsp Nr. 2001/1162

Empfängerbenennung i.S.v. § 160 AO

1. Dem Erfordernis des § 160 AO ist erst dann genügt, wenn der Stpfl. den "wahren" Empfänger benennt. 2. Die Nennung von Personen, von deren Empfängereigenschaft sich die Finanzbehörden trotz Erfüllung der Amtsermittlungspflicht nicht überzeugen können, ist unzureichend.

Normenkette:

AO § 160 ;

Gründe:

Von einer Wiedergabe des Tatbestandes wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.

Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben.

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) macht lediglich den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) geltend. Selbst wenn man annehmen wollte, der Kläger habe die seiner Auffassung nach klärungsbedürftigen Rechtsfragen ausreichend deutlich formuliert, so wären diese im Streitfall gleichwohl nicht entscheidungserheblich.

1. Offensichtlich misst der Kläger der Frage grundsätzliche Bedeutung bei, ob er zu weiteren Informationen und Auskünften verpflichtet gewesen sei, nachdem er verschiedene Personen als Empfänger benannt habe.