I. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) erließ gegenüber der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) Steueränderungsbescheide für 1982 bis 1985, die am 16. Januar 1990 mit einfachem Brief zur Post gingen. Die Klägerin legte hiergegen mit Schreiben vom 16. Februar 1990 Einspruch ein, der vom FA mit dem Eingangsstempel "21. Februar 1990 - Frühleerung" versehen wurde. Das FA verwarf den Einspruch mangels fristgerechter Einlegung als unzulässig.
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