FG Hamburg - Urteil vom 24.10.2013
4 K 38/11
Normen:
EnergieStG § 50 Abs. 1 Nr. 3; EnergieStG 2007 § 50 Abs. 5 Nr. 1; EnergieStG § 50 Abs. 4 Nr. 1;

Energiesteuer: Energiesteuerentlastung für Biokraftstoffe

FG Hamburg, Urteil vom 24.10.2013 - Aktenzeichen 4 K 38/11

DRsp Nr. 2014/1544

Energiesteuer: Energiesteuerentlastung für Biokraftstoffe

Zur Auslegung des Begriffs thermochemische Umwandlung in § 50 Abs. 5 Nr. 1 EnergieStG 2007 (heute § 50 Abs. 4 Nr. 1 EnergieStG).

Normenkette:

EnergieStG § 50 Abs. 1 Nr. 3; EnergieStG 2007 § 50 Abs. 5 Nr. 1; EnergieStG § 50 Abs. 4 Nr. 1;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Erstattung von Energiesteuer.

Die Klägerin, eine Mineralölgesellschaft, vertreibt einen von einem ... Mineralölunternehmen erworben Biokraftstoff mit der Bezeichnung XY (...) durch anteilige Beimischung in von ihr vertriebene Dieselkraftstoffe. Das Herstellungsverfahren von XY beschreibt sie wie folgt:

"Ausgangsprodukt zur Herstellung von XY sind Pflanzenöle aus Ölsaaten, vor allem Palmöl sowie ein geringer Anteil tierischer Fette.

Pflanzenöle und tierische Fette bestehen zu über 90 % aus verschiedenen Triglyceriden, also aus Stoffverbindungen, die aus den Bestandteilen Fettsäure und Glycerol bestehen.

Da zur Herstellung von Biokraftstoff zunächst die Abtrennung der weiteren Bestandteile erforderlich ist, werden die Ausgangsprodukte in der Regel zunächst vorbehandelt.